ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER AUSBAU MÜGELN GMBH – Lieferung
1. Allgemeines
Allen Liefergeschäften der AUSBAU Mügeln GmbH (im folgenden Lieferer genannt) liegen diese allgemeinen
Geschäftsbedingungen zugrunde.
Für den Lieferer sind Bedingungen des Bestellers, die mit diesen Lieferbedingungen im Widerspruch stehen, nicht verbindlich,
auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt worden sind und der Lieferer ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen
hat. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferers.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Lieferverträge werden nur zu den nachfolgenden Bedingungen abgeschlossen, auch wenn sich bei ständigen
Geschäftsbeziehungen künftig nicht ausdrücklich darauf berufen wird. Angebote des Lieferers sind unverbindlich
und freibleibend. Verpflichtet ist der Lieferer nur nach Maßgabe seiner schriftlichen Auftragsbestätigung.
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur,
wenn und soweit sie vom Lieferer schriftlich anerkannt worden sind.
Der Lieferer behält sich die Eigentums- und Urheberrechte an Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen
vor; sie dürfen Dritten nicht weitergegeben werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
Ebenso ist der Lieferer verpflichtet, vertraulich bezeichnete Unterlagen des Abnehmers nur mit dessen Zustimmung an Dritte
weiterzugeben.
Entwurfsarbeiten, Statiken und Zeichnungen werden grundsätzlich erst nach Auftragserteilung durchgeführt. Werden diese
auf Kundenwunsch bereits zum Angebot gefertigt und erfolgt keine Auftragserteilung, wird dieser Aufwand in Rechnung gestellt.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und Mehrwertsteuer. Verpackung wird
zum Selbstkostenpreis berechnet.
Ändern sich nach Vertragsabschluss die auftragsbezogenen Kosten des Lieferers, so sind die Preise für die
noch nicht ausgeführten Lieferungen entsprechend anzupassen.
Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungsdatum. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag
verfügen können. Schecks und Wechsel gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Bei Nichteinhaltung des
Zahlungszieles werden ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5% bei Privatpersonen und 8% bei Unternehmen über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank geschuldet, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche auf Ersatz eines
Verzugsschadens.
Zahlungen mit befreiender Wirkung können nur an die factoring plus geleistet werden, an die wir unsere Ansprüche
aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben.
Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.
4. Fracht
Hat der Lieferer es übernommen, die Frachtkosten zu tragen, steht es ihm frei, frachtfrei zu liefern oder die ihm andernfalls entstehende günstige Fracht zu vergüten. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.
Rücknahmepflicht
Besteht Rücknahmepflicht, so ist die Verpackung, wenn nicht anders schriftlich vereinbart ist, sofort wieder
zurückzugeben.
Rücknahmen sind gesondert schriftlich zu vereinbaren.
5. Gefahrübergang
Die Gefahr geht in allen Fällen auf den Besteller über, wenn die Waren die Versandstelle verlassen haben, auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand ohne Verschulden des Lieferers, geht die Gefahr mit dem Tage der Bereitstellung auf den Besteller über. Bei Rücknahme von Waren sowie bei Umarbeitungsmaterial trägt der Besteller die Gefahr bis zum Eingang des Lieferwerkes.
6. Lieferungs- und Abnahmepflichten
Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch erst, wenn vom Besteller alle
Ausführungseinzelheiten geklärt und die von ihm zu schaffenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Liefertag ist der Tag des Versandes. Verzögert sich der Versand ohne Verschulden des Lieferers, gilt der Tag der
Bereitstellung als Liefertag. Auch bei Terminvereinbarungen gerät der Lieferer nur durch Mahnung in Verzug.
Teillieferungen sind zulässig. Ist eine Abnahme nach besonderen Bedingungen vereinbart, so hat der Besteller
dieses unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft auf eigene Kosten durchzuführen. Erfolgt die Abnahme
trotz setzens einer angemessenen Nachfrist nicht, ist der Lieferer berechtigt die Ware zu versenden oder auf Kosten und
Gefahren des Bestellers einzulagern. Damit gilt die Ware als abgenommen. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen
bei Störungen durch höhere Gewalt. Dies gilt auch bei Arbeitskämpfen, Störungen im eigenen Betriebsablauf
und sonstigen Störungen, die trotz Sorgfalt nicht abwendbar waren, sowie bei Störungen im Betriebsablauf durch
Unterlieferanten und Transportunternehmer.
7. Haftung für Mängel der Lieferung
Der Besteller hat die Waren unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens
3 Tage nach Eingang, am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach
Feststellung zu rügen.
Bei nicht rechtzeitiger Mängelanzeige können Ansprüche aus der Haftung für Mängel der Lieferung
nicht mehr anerkannt werden. Dem Lieferer ist Gelegenheit zu geben, den Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen.
Die Überprüfung hat unverzüglich zu erfolgen, sofern der Besteller Interesse an sofortiger Erledigung hat.
Ohne Zustimmung des Lieferers darf bei Verlust des Gewährleistungsanspruches an den bemängelten Waren nichts
geändert werden. Bei berechtigten Beanstandungen wird nach Wahl des Lieferers der Mangel kostenlos oder kostenloser
Umtausch der beanstandeten Ware vorgenommen oder der Rechnungswert gutgeschrieben. Weitere Ansprüche des Bestellers
sind ausgeschlossen. Geringe Abweichungen in den Maßen und Gewichten sind jedoch unwesentlich und vorbehalten.
Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung derjenigen Haftungsansprüche,
die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
8. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
In allen Fällen, in denen der Lieferer aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadenersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Übernimmt der Lieferer die vertragliche Verpflichtung, seine Produkte auf das Vorliegen bestimmter Eigenschaften zu untersuchen, so haftet er nur soweit, als der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass er schriftlich vereinbarte Prüfbedingungen mindestens fahrlässig verletzt hat.
9. Garantiebestimmungen
Wir übernehmen für die von uns gelieferten Produkte eine Garantie auf die Dauer von 2 Jahren für Lichtechtheit (Farbtreue), Wetterbeständigkeit und Schlagfestigkeit. Die Gewähr erstreckt sich darauf, dass die Erzeugnisse innerhalb der Garantiezeit ihren Verwendungszweck voll erfüllen, d.h. den allgemeinen Anforderungen z. B. der Signalschau bei Verkehrszeichen nach heute üblichen Maßstäben entsprechen.
10. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und der
vollständigen Tilgung aller Forderungen gegenüber dem Besteller, unabhängig jeglichen Rechtsgrundes, vor.
Der Käufer ist befugt, unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu
veräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer hiermit im
voraus an uns ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschl. MWSt). Ungeachtet dieser Abtretung
bleibt der Käufer weiterhin zur Einziehung der Forderungen berechtigt.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand sowie anzuwendendes Recht
Für alle sich aus dem Liefervertrag ergebenden Verbindlichkeiten ist der Erfüllungsort Mügeln. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Firma oder des Abnehmers. Der Lieferer ist berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen. Das gilt auch für Ansprüche aus Wechsel und Scheckverbindlichkeiten. Für Lieferungen und Leistungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
